Satzung

Turnierbridgeregeln und Ordnungen des DBV
Deutscher Bridge-Verband / Turnier- Bridge -Regeln

§  1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§  2 Zweck
§  3 Vereinsmittel
§  4 Verbandsmitgliedschaft
§  5 Erwerb der Mitgliedschaft
§  6 Beendigung der Mitgliedschaft
§  7 Mitgliedsbeiträge
§  8 Rechte der Mitglieder
§  9 Pflichten der Mitglieder
§ 10 Organe
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
§ 15 Der Vorstand
§ 16 Die Zuständigkeit des Vorstandes
§ 17 Amtsdauer des Vorstandes
§ 18 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 19 Der Turnierausschuss
§ 20 Der Ehrenrat
§ 21 Kassenprüfer
§ 22 Datenschutz
§ 23 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

1. Wiesbadener Bridgeclub e.V.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der 1. Wiesbadener Bridgeclub e.V., nachfolgend Verein genannt, hat seinen Sitz in Wiesbaden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist insbesondere, das Bridgespiel nach den international anerkannten Regeln als
Sport zu pflegen und zu fördern; verwirklicht wird der Zweck durch
  – das Anbieten von Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten,
  – die Veranstaltung von Bridge-Turnieren und
  – die Teilnahme an Bridge-Wettbewerben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Das Bridgespielen ist aufgrund der geltenden steuerrechtlichen Vorschriften keine gemeinnützige
Aktivität; sollten die Regeln entsprechend geändert werden, wird der Verein die Zuerkennung
der Gemeinnützigkeit beantragen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
e

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecks zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Gründungsmitglied des Deutschen Bridge-Verbandes e. V. (Sitz: Köln) und Mitglied im Landesbridgeverband Hessen.

Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse dieser Verbände werden als verbindlich anerkannt, soweit sie nicht dem Vereinszweck oder grundlegenden Interessen des Vereins entgegenstehen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll den Namen, den Geburtstag, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zur Aufnahme Minderjähriger ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Bei Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt;
– durch Streichung aus der Mitgliederliste;
– durch Ausschluss aus dem Verein;
– mit dem Tod des Mitglieds.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen
– eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse des Vereins oder anderer der Verbände, denen der Verein angehört.
– einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angehört,
– groben unsportlichen, illoyalen oder unkooperativen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Ehrenrat. Vor dessen Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, persönlich vor dem Ehrenrat oder schriftlich zu dem Ausschließungsantrag Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Ehrenratssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Ehrenrates steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Ehrenrat schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen
den Ausschließungsbeschluss keinen oder nicht fristgemäß Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Mitglieder, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, zahlen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr die halben Beiträge.

Der Vorstand kann auf Antrag einzelne Mitglieder ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beitragszahlung befreien.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben.

Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen oder sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder eingesetzt werden.

Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, solange es seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben sich sportlich, kameradschaftlich und loyal zu verhalten und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Interessen des Bridgesports, des Vereins oder der Verbände schaden könnte, denen der Verein angehört. Sie haben die Organe des Vereins bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

Die Mitglieder haben die Satzung. Ordnungen und Beschlüsse des Vereins und der Verbände zu beachten, denen der Verein angehört. Sie sind den Sport- und Disziplinarordnungen des Vereins und dieser Verbände unterworfen.

Bei Streitigkeiten über die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Verein oder den Verbänden sind vor Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs die vereins- bzw. verbandsinternen Rechtswahrungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu zahlen.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind
 – die Mitgliederversammlung
 – der Vorstand
 – der Turnierausschuss
 – der Ehrenrat

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands,
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Turnierausschusses, des Ehrenrates und
 der Kassenprüfer,
– Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Beiträge sowie von Umlagen,
– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
– Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den
 Vorstand sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Ehrenrates.
– Erlass von Ordnungen, Regeln und Richtlinien,
– Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Geschäftsjahr, regelmäßig im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladung kann ersetzt werden durch Aushang im Clublokal des Vereins.

Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Dabei berücksichtigt er die Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung, die dem Vorstand bis zum 15. des letzten Monats des vorhergehenden Geschäftsjahres zugegangen und schriftlich begründet sind.

Nach Bekanntgabe der Einladung zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied die Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Der Antrag ist schriftlich zu begründen und muss dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung zugegangen sein.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Anträge zur Änderung der Satzung sind nach der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung nicht zulässig.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss oder Wahlleiter übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss auf Antrag von mindestens der Hälfte der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder schriftlich (geheim) durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Ehrenmitglieder werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ernannt.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht hatten.

Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Sofern die dem Vereinszweck dienenden Aktivitäten als gemeinnützig anerkannt sein sollten, sind sind beschlossene Satzungsänderungen vor deren Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

– der/dem Vorsitzenden,
– der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– der/dem Schatzmeister/in,
– der/dem Sportwart/in,
– der/dem Schriftführer/in
und bis zu fünf Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei nicht als Beisitzer fungierende Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,- EUR sind für den Verein nur verbindlich. wenn hierzu die Zustimmung der Mitgliederversammlung erteilt ist.

§ 16 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Leitung des Vereins entsprechend dem durch die Satzung festgelegten Vereinszweck,
 – Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
 – Einberufung der Mitgliederversammlung,
 – Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
 – Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;

Erstellung eines Jahresberichts,
 – Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.

§ 17 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Im Allgemeinen ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zu wählen. Es ist jedoch zulässig, den Vorstand als Gremium insgesamt zu wählen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand außer im Fall der/des Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied.

Das Amt der/des Vorsitzenden nimmt die/der stellvertretende Vorsitzende bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahr, auf der für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorsitzenden ein neuer Vorsitzender zu wählen ist.
Sowohl für die Wahl durch die Mitgliederversammlung als auch für die Ersatzbestellung gilt, dass ein Vorstandsmitglied maximal zwei Vorstandsämter wahrnehmen darf.

§ 18 Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per Email oder telegrafisch mit einer Mindestfrist von einer Woche einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder. darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 19 Der Turnierausschuss

Der Turnierausschuss ist die oberste Instanz des Vereins zur Entscheidung in allen Streitfällen, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstigen Bestimmungen ergeben, die für den Spielbetrieb des Vereins gelten. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

Die Mitglieder des Turnierausschusses werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Nicht wählbar sind Personen, die einem anderen Organ des Vereins oder den entsprechenden Gremien der Verbände angehören, denen der Verein gem. § 4 angehört. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Turnierausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des Turnierausschusses vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzmitglied.

Für das Verfahren ist die Sportgerichtsordnung des Deutschen Bridge-Verbandes maßgebend.

Der Turnierausschuss kann in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung das Sportgericht des Deutschen Bridge-Verbandes anrufen.

§ 20 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat entscheidet bei Verstößen von Vereinsmitgliedern gegen die in § 9 genannten Pflichten, sofern die Verfehlung nicht bei den entsprechenden Gremien der Verbände erstinstanzlich anhängig geworden ist, denen der Verein gem. § 4 angehört.

Er wird auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes tätig. Er ermittelt die Umstände der Verfehlung und trifft die Maßnahmen zu ihrer Ahndung.
Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Nicht wählbar sind Personen, die einem anderen Organ des Vereins oder den entsprechenden Gremien der Verbände angehören, in denen der Verein gem. § 4 Mitglied ist. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Ehrenrates im Amt. Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzmitglied. Für das Verfahren ist die Disziplinarordnung des Deutschen Bridge-Verbandes maßgebend. Kosten werden entsprechend der Kostenordnung des Deutschen Bridge-Verbandes erhoben.

Der Ehrenrat kann folgende Disziplinarmaßnahmen beschließen:
– Verwarnung,
– Geldbußen bis zur Höhe von 125 EUR zu Gunsten einer wohltätigen Einrichtung,
– befristetes oder dauerndes Verbot der Ausübung von Ämtern und Funktionen im Verein,
– befristeter Ausschluss vom Sportbetrieb des Vereins sowie der Verbände, denen der Verein
 gem. § 4 angehört,
– befristetes Verbot der Nutzung von Einrichtungen des Vereins sowie der Verbände, denen der Verein gem. § 4 angehört,
– Ausschluss aus dem Verein nach § 6 der Satzung.
Der Vorsitzende des Vereins kann nach Anhörung der übrigen Vorstandsmitglieder Disziplinarmaßnahmen ermäßigen oder erlassen oder ihre Vollstreckung aussetzen. Für dieses Verfahren ist die Gnadenordnung des Deutschen Bridge-Verbandes entsprechend anzuwenden.

§ 21 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer sind zuständig für die Prüfung der Geschäftsführung des Vereins.
Sie haben mindestens einmal im Jahr insbesondere zu prüfen. ob
– die Buchführung ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,
– die Einnahmen und Ausgaben sich im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans halten,

– die Mittel wirtschaftlich sinnvoll und nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung verwendet wurden,
– der Satzungszweck beachtet wurde.

Die Kassenprüfer haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen mündlich und schriftlich zu berichten.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Nicht wählbar sind Personen, die einem anderen Organ des Vereins angehören. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl der Kassenprüfer im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Amtszeit aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzkassenprüfer.

§ 22 Datenschutz

Persönliche Daten der Mitglieder dürfen für Vereinszwecke entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen gesammelt und verwendet werden. Die Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist ausgeschlossen.
Mit dem Eintritt in den Verein stimmt ein Mitglied der Erfassung und dieser Nutzung seiner persönlichen Daten zu.

Der Verein darf diese Daten an den Deutschen Bridge-Verband ausschließlich für dessen Zwecke weitergeben, sofern sichergestellt ist, dass sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24. September 1989 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 17. Februar 2008 neu gefasst und in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 01.07.2018 geändert.